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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Irreführendes Angebotsschreiben für Internet-Branchenbuch

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis verstößt gegen Wettbewerbsrecht, wenn dem flüchtigen Leser suggeriert wird, die Unterzeichnung und Rücksendung dieses Angebotsschreibens stelle lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile formularmaessiges-angebotsschreiben-fuer-internet-branchenbucheintrag-wettbewerbswidrig-i-zr-157-10-bundesgerichtshof--20110630.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 30.06.2011 - Az.: I ZR 157/10).

Die Beklagte stellte im Internet Branchenverzeichnisse für eine Vielzahl von Städten zur Verfügung. Sie versandte ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben an Gewerbetreibende, welches bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck vermittelte, lediglich einen bei der Beklagten bestehenden Brancheneintrag im Hinblick auf die Daten zu aktualisieren. Die Mitbewerberin, die die "Gelbe Seiten" herausgab, ging wettbewerbsrechtlich dagegen vor.

Der BGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Das äußere Erscheinungsbild des Angebotsschreibens verschleiere den Werbecharakter. Es werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung bereits bestellt sei.
 
Die graphische Gestaltung sowie die Zwischenüberschrift "Bitte die Adressdaten überprüfen und auf Wunsch vervollständigen" lasse die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen.

Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Marktteilnehmers sei das Angebotsschreiben nicht als Werbung erkennbar, vielmehr werde der Eindruck bestätigt, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten.  

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