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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Irreführung des Verbrauchers durch Produktgestaltung

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, ob der Verbraucher auch durch die Gestaltung eines Produktes (hier: Oberfläche einer Schuhsohle)  in die Irre geführt werden kann (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 - Az.: 6 U 40/18).

Im vorliegenden Fall war die Besonderheit, dass die Klägerin nicht eine bestimmte Werbeaussage der Beklagten angriff, sondern eine Irreführung in der äußeren Gestaltung eines Produktes, nämlich der Oberfläche einer Schuhsohle, sah.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass irreführende Angaben nicht nur mittels ausdrücklicher Werbebotschaften gemacht würden könnten. Vielmehr sei es auch möglich, eine Täuschung durch konkludentes Handeln herbeizuführen.

Entscheidend dabei sei jedoch, welche Verkehrserwartung der Verbraucher habe. Denn nur so könne ermittelt werden, ob eine Abweichung zu dem erwarteten Produktmerkmal gegeben sei.

Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin diese Verkehrserwartung nicht nachweisen. Die Belege, die die Klägerin vorlegte, stufte das Gericht als nicht ausreichend ein. Es handle sich um Einzelfälle, die nicht der Erwartungshaltung der breiten Masse entspräche, sodass von keiner ausreichenden Quote für eine Irreführung auszugehen sei.

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