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Kategorie: Onlinerecht

LG Heidelberg: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch, wenn Aufwand zu hoch (hier: Sichtung von ca. 10.000 E-Mails)

Es besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn der damit verbundene Aufwand unverhältnismäßig ist (hier: Sichtung und Schwärzung von ca. 10.000 E-Mails) (LG Heidelberg, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: 4 O 6/19).

Der Kläger war ehemaliges Vorstandsmitglied einer Aktengesellschaft (AG). Die AG meldete Insolvenz an und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger berief sich nun auf Art. 15 DSGVO und verlangte einen umfassenden Auskunftsanspruch. Hilfsweise verlangte er Auskunft über die E-Mail-Korrespondenz innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

Das LG Heidelberg wies beide geltend gemachten Ansprüche als unbegründet ab.

Der umfassende Auskunftsanspruch sei viel zu weitreichend und zu unbestimmt, so das Gericht:

"Art. 15 DSGVO gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b) DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (...).

Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner DSGVO Art. 15 Rn. 30; Schantz in Schantz/Wolff DatenschutzR Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendungen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)).

Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 8)."

Der Hilfsanspruch hinsichtlich der Herausgabe der E-Mails sei zwar ausreichend bestimmt, scheitere aber daran, dass dieser unverhältnismäßig sei. Denn für die Sichtung und Schwärzung der E-Mails würden Kosten iHv. mehr als 4.000,- EUR entstehen. 

Darüber hinaus würde die Durchführung der Auskunft die Ressourcen des Beklagten über Wochen binden.

Das Informationsbegehren des Klägers sei im vorliegenden deutlich geringer einzustufen als die berechtigten Interessen des Unternehmens. Darüber hinaus handle es sich um elektronische Nachrichten, die zwischen 9 - 10 Jahre zurückliegen würden. Auch der Kläger selbst sei seit 9 Jahren nicht mehr bei der insolventen Firma beschäftigt.

Das LG Heidelberg wertete es insbesondere nachteilig für den Kläger, dass er seinen Auskunftsanspruch erst Jahre später im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend machte. Ebenso zog das Gericht nachteilige Schlüsse aus dem Umstand, dass der Kläger, obgleich persönlich geladen, nicht selbst erschien, sondern unentschuldigt fernblieb.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es ist ein offenes Geheimnis: Seit Inkrafttreten der DSGVO wird der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zunehmend von Arbeitnehmern benutzt, um den ehemaligen Arbeitgeber unter Druck zu setzen und einen möglichst vorteilhaften Ausgang im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zu erzielen. Für viel Aufsehen in diesem Zusammenhang hat die Entscheidung des LAG Stuttgart (Urt. v. 20.12.2018 - Az.: 17 Sa 11/18) gesorgt, wo ein ehemaliger Mitarbeiter der Rechtsabteilung den Konzern Daimler  auf umfassende DSGVO-Auskunft verklagte und Recht bekam. Seitdem geht bei vielen Großunternehmen das Art. 15 DSGVO-Gespenst um.

Das LG Heidelberg vertritt nun erfreulicherweise den exakt gegenteiligen Standpunkt und lässt die Geschäftsführung aufatmen: Danach kann es unverhältnismäßig sein, wenn ein Auskunftsanspruch derartig hohe Ressourcen bindet und Geld kostet, das er nicht mehr in einem angemessenen Umfang zum Informationsinteresse des Auskunftsersuchenden steht.

Nicht übersehen werden darf dabei aber, dass die Entscheidung keineswegs einen Freifahrtschein gewährt, sondern dem Sachverhalt besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde lagen. So lag das Beschäftigungsverhältnis bereits fast ein Jahrzehnt zurück. Es kann bezweifelt werden, ob das Gericht identisch entschieden hätte, wenn nur wenige Monate verstrichen gewesen wären.

Die Entscheidung ist auch aus einem weiteren Grund interessant: Soweit ersichtlich bewertet erstmalig ein deutsches Gericht einen umfassend geltend gemachten DSGVO-Auskunftsanspruch als zu weitgehend und somit als zu unbestimmt an. Vielmehr habe das betreffende Unternehmen, das die Auskunft erteilen solle, bei umfangreich vorhandenen Informationen einen Anspruch darauf, dass das Auskunftsbegehren präzisiert werde.

Es bleibt abzuwarten, ob diese praxisnahe, restriktive Ansicht zukünftig auch von anderen Gerichten in Deutschland geteilt wird.

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