Bei einem Online-Dauerschuldverhältnis, bei dem der Kunde nur eine einmalige Zahlungsverpflichtung eingeht (hier: Vorteilsprogramm "UP Plus" von Otto), besteht keine Verpflichtung, einen Online-Kündigungsbutton nach § 312k BGB anzubieten (OLG Hamburg, Urt. v. 22.08.2024 – Az.: 6 UKI 1/23).
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen den bekannten Online-Händler Otto.
Streitpunkt war das kostenpflichtige Vorteilsprogramm "UP Plus" auf der Internetseite von Otto. Der Kunde bezahlte für die Leistung einmalig 9,90 EUR und nach 12 Monaten lief der Vertrag aus. Eine automatische Verlängerung erfolgte nicht. Ein Kündigungsbutton war nicht vorhanden.
Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 312k BGB, der die Pflicht zur Bereitstellung eines Online-Kündigungsbuttons vorschreibt.
Das OLG Hamburg teilte diesen Standpunkt nicht und wies die Klage ab.
Die Vorschrift des § 312k BGB komme nur dann zur Anwendung, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse mit fortlaufenden Zahlungsverpflichtungen handle.
Das Vorteilsprogramm "UP Plus" von Otto stelle zwar für das Unternehmen eine fortlaufende Verpflichtung dar, da es dem Kunden bestimmte Leistungen für ein Jahr garantiere. Für den Verbraucher bestehe hingegen keine fortlaufende Zahlungspflicht, da es sich lediglich um ein einmaliges Payment für das Jahr handele.
Da der Verbraucher somit nicht in eine „Kostenfalle“ tappen könne, bestehe kein Bedürfnis für einen Kündigungsbutton:
“Nach Auffassung des Senats ist § 312k BGB so auszulegen, dass er nur Fälle betrifft, in denen es sich gerade für den Verbraucher um ein Dauerschuldverhältnis handelt, also um Fälle, die für den Verbraucher dauerhafte Leistungspflichten im Sinne einer Zahlung begründen, wie z.B. ein monatliiches Subskriptionsentgelt (…). Dafür spricht, dass Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen besonders schutzbedürftig sind, da diese Verträge lange Laufzeiten haben und hohe, langfristige Kosten verursachen können (…).”
Und weiter:
"Der Senat folgt daher im Ergebnis nicht der Auffassung des Kammergerichts im Urteil 23 MK 6/23 (…).
Soweit das Kammergericht argumentiert, dass für den Verbraucher bei Abschluss des Vertrages nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja, wie oft, er von dem Angebot der Beklagten Gebrauch machen und er erst nach Ablauf eines Jahres erkennen können werde, inwiefern sich der Abschluss des Vertrages für ihn gelohnt habe oder nicht, hält der Senat dies nicht für durchgreifend.
Es geht nach Auffassung des Senats nicht darum, den Verbraucher davor zu schützen, einen Vertrag zu schließen, der sich ggf. im Nachhinein als nicht lohnend herausstellt. Diese Gefahr kann auch dann bestehen, wenn es auf beiden Seiten nur einmalige Leistungspflichten gibt. Der Verbraucher soll davor geschützt werden, in eine „Kostenfalle“ zu laufen, weil er nicht beurteilen kann, in welchem Umfang er (selbst) leistungspflichtig sein wird.
Für diesen Fall wird dem Verbraucher durch § 312k BGB eine erleichterte Kündigungserklärung eingeräumt. Dafür, dass dem Verbraucher diese erleichterte Kündigungserklärung auch ermöglicht werden soll, wenn es diese Gefahr gar nicht gibt, bestehen keine Anhaltspunkte."