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Kategorie: Onlinerecht

LG Halle: Kein Widerrufsrecht für Fertigarzneimittel

Das LG Halle (Urt. v. 08.01.2013 - Az.: 8 O 105/12) hat entschieden, dass für Fertigarzneimittel das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Das Gericht beruft sich dabei auf <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>§ 312 d Abs.4 Nr.1 BGB, wo es heißt:

"Das Widerrufsrecht besteht (...) nicht bei Fernabsatzverträge, die (...) auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (...)."

Die Robenträger legen dabei die Gesetzesnorm so aus, dass hierunter auch die Sachverhalte fallen, wo der Verkäufer zurückgesandte Produkte aus rechtlichen Gründen nicht mehr weiterveräußern darf.

Ein solches Wiederverkaufsverbot existiere zwar für Fertigarzneimittel nicht eindeutig. Jedoch sei der Arzneimittelgroßhandel verpflichtet, zurückgenommene Arzneimittel getrennt von den zur Abgabe bestimmten Beständen zu lagern und diese als "nicht verkehrsfähig" kenntlich zu machen. Sollte der Zurückgebende keine Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Produktes machen, ist der Händler verpflichtet, die Ware zu vernichten.

Bei privaten Endverbrauchern sei die fachgerechte Lagerung und die Konstanz der qualitätsbestimmenden Faktoren (Arzneimittelstabilität) noch weniger gewährleistet als im Großhandelsbereich durch Apotheken. Insbesondere könnten Verbraucher keine verläßlichen Angaben zur Verkehrsfähigkeit der zurückgegebenen Arzneimittel machen. Insofern müsse der Händler im Zweifelsfall das zurückgenommene Produkt aus rechtlichen Gründen vernichten. 

Da den Verkäufer eine solche Vernichtungspflicht treffe, sei eine Rücknahme aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, so dass das Widerrufsrecht nicht greife.

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