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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine Irreführung des Verbrauchers durch Hinweis "Solange der Vorrat reicht"

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-auf-zugabe-solange-der-vorrat-reicht-wettbewerbsrechtlich-zulaessig-i-zr-224-06-bundesgerichtshof--20080618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2008 - Az.: I ZR 224/06) hat entschieden, dass der Hinweis "Solange der Vorrat" den Verbraucher nicht in die Irre führt und somit wettbewerbsgemäß ist.

Die Beklagte bewarb ihre Produkte in einer Zeitung. Beim Kauf erhielten die Kunden eine exklusive Strandtasche als Geschenk dazu. In einem Sternchen-Hinweis wurde erläutert, dass diese Zugabe nur gewährt werde, "solange der Vorrat reicht".

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers. 

Diese Ansicht teilten die BGH-Richter nicht. Das Handeln der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass nur ein begrenztes Kontingent an Zugaben existiere, sei durch den Hinweis ausreichend kommuniziert worden. Hierdurch erfahre der Verbraucher, dass er nicht automatisch bei einem Kauf die Strandtasche erhalte, sondern nur, wenn diese noch vorrätig sei.

Da es sich hierbei nur um die Zugabe und nicht um das eigentliche Hauptprodukt handle, sei einer weitergehende Information nicht erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme nur dann zur Anwendung, wenn von vornherein die Menge der Zugaben so klein gehalten sei, dass der Kunde keine realistische Chance habe, das Nebenprodukt zu erhalten.

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