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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Keine Kostenerstattung bei UWG-Abmahnung ggü. Minderjährigem

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten bei einer UWG-Abmahnung gegenüber einem Minderjährigen, wenn das Schreiben nicht auch den Erziehungsberechtigten zugegangen ist (KG Berlin, Urt. v. 25.10.2019 - Az.: 5 U 49/29).

Der Beklagte war minderjährig und verkaufte über eBay. Der Kläger mahnte ihn wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab und begehrte schließlich vor Gericht die Erstattung der Abmahnkosten.

Zu Unrecht wie das KG Berlin nun entschied.

Denn die Abmahnung hätte auch den erziehungsberechtigten Eltern zugehen müssen und nicht nur dem minderjährigen Sohn.

Dabei reiche es nicht aus, wenn die Eltern von der Abmahnung spätestens bei dem Gespräch mit ihrem verklagten Sohn der Prozessbevollmächtigten des Beklagten tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Denn die tatsächliche Kenntniserlangung genüge nicht. Vielmehr gehe die einem Minderjährigen gegenüber abgegebene Erklärung dessen gesetzlichem Vertreter nur dann zu, wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für diesen bestimmt und in dessen Bereich gelange.

Im vorliegenden Fall war die Abmahnung nur an den Minderjährigen gerichtet, nicht aber an dessen gesetzlichen Vertreter. 

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Verkaufstätigkeit auf eBay ausübe. Denn es sei nicht nachgewiesen worden, dass den Eltern dies bekannt war. 

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