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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Keine Verpflichtung des Internetproviders zur Herausgabe von IP-Adressen

Ein Internet-Provider ist nicht verpflichtet IP-Adressen, die er nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten hat, an einen Rechteinhaber herauszugeben, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile internetprovider-muss-ip-adresse-an-rechteinhaber-nicht-herausgeben-11-w-21-09-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090512.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 21/09). 

Kläger war der Rechteinhaber an einem Film, Beklagter ein Internet-Provider.

Über bestimmte IP-Adressen, die dem Netz der Beklagten zugeordnet waren, wurde in einer Online-Tauchbörse das klägerische Filmwerk zum Download angeboten.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Auskunft über die Namen und Anschriften der Kunden, die hinter den IP-Adressen steckten. Das Internet-Unternehmen lehnte dies ab.

Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden.

Die Daten, die der ISP gespeichert habe, würden nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden. Es handle sich dabei nicht um Verkehrsdaten, sondern um Bestandsdaten. Der urheberrechtliche Internet-Auskunftsanspruch, auf den der Kläger seine Forderungen stütze, sei aber nur auf Verkehrsdaten anzuwenden.

Die Daten, die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung pflichtgemäß gespeichert würden, dürften nur hoheitlichen Stellen gegenüber herausgegeben werden. Eine Auskunftserteilung an private Unternehmen zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung sei dagegen ausgeschlossen.

 

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