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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Keine Wiederholungsgefahr für Insolvenzverwalter bei Wettbewerbsverstoß des Insolvenzgläubigers

Ein Insolvenzverwalter haftet nicht für die Wettbewerbsverstöße des Insolvenzschuldners, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile insolvenzverwalter-haftet-nicht-fuer-wettbewerbsverstoesse-des-insolvenzschuldners-i-zr-158-07-bundesgerichtshof--20100413.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.04.2010 - Az.: I ZR 158/07).

Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten sich mit der Frage zu beschäftigen: Haftet ein Insolvenzverwalter, wenn der Insolvenzschuldner sich zeitlich zuvor hat einen Wettbewerbsverstoß zuschulden kommen lassen?

Die Antwort ist: Nein, der Verwalter haftet nicht.

Die Richter führten aus, dass ein Wettbewerbsverstoß ein tatsächlicher Umstand sei, der nur nach dem Verhalten der Person zu beurteilen sei, die in Anspruch genommen worden sei. Daraus folge auch, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes nur in der Person der Schuldner begründet sei.

Diese Grundsätze seien auch für den Insolvenzverwalter anwendbar. Er handle im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eignen Namen. Für das rechtswidrige Verhalten des Insolvenzschuldners hafte er daher nicht. 

 

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