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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kerngleicher Online-Verstoß bei 10 Jahre alter Unterlassungserklärung

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-reduzierung-der-vertragsstrafe-bei-kerngleichem-verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-4-u-1-09-oberlandesgericht-hamm-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 4 U 1/09) hatte über den Umfang einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen eine 10 Jahre alte Unterlassungserklärung zu entscheiden.

Der Beklagte, damals noch Einzelunternehmer, gab vor 10 Jahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtete, nachfolgende Äußerungen nicht mehr vorzunehmen:

"Ein Q-10-Defizt kann dazu führen, dass diesen Organen nicht mehr die nötige Energiemenge zur Verfügung steht. Das heißt: Ihre natürlichen Körperfunktionen könnten beeinträchtigt werden."Sie sorgen dafür, dass die Neubildung der Zellen aktiviert, dass sich deren Widerstandskräfte erhöhen und dass den Körperzellen geholfen wird, fit und gesund bis ins hohe Alter zu bleiben (…)."

Aktuell warb nun die GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte nun war, online mit den Sätzen:

"Wissenschaftliche Studien haben erwiesen, dass Q-10 ein wichtiges Glied in der Atmungskette der Zellen ist. Um diese Kette ständig in Gang zu halten, benötigt der Körper täglich wertvolles Q-10. Nur so ist gewährleistet, dass die Neubildung der Zellen aktiviert wird, sich deren Widerstandskräfte erhöhen und somit den Körperzellen geholfen wird, fit bis ins hohe Alter zu bleiben!

Organe wie Herz, Leber, Nieren, Milz und Bauchspeicheldrüse, welche große Mengen an Energie benötigen, sollten einen hohen Q-10-Spiegel haben. Schon bei einem Q-10-Mangel von 25% ist es möglich, dass diesen Organen die nötige Energie fehlt und sie dadurch in ihren natürlichen Funktionen beeinträchtigt werden könnten."

Der Kläger sah hierin eine Verletzung des Unterlassungserklärung und begehrte von dem Beklagten die Zahlung der Verstragsstrafe.

Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.

Auch wenn die Werbung von der GmbH geschaltet sei, so sei der Beklagte als Geschäftsführer hierfür verantwortlich. Er könne sich nicht aller Verpflichtungen, die er als Einzel-Unternehmer eingegangen sei, entledigen. Daher bleibe er persönlich für alle Verpflichtungen, die er eingegangen sei, verantwortlich.

Der Beklagte habe als Geschäftsführer der GmbH die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, die wettbewerbswidrige Werbung des Unternehmens zu unterbinden.

Die neue Werbung verstoße gegen die außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erklärung bereits 10 Jahre alt sei. Die Aussagen seien auch noch heute wettbewerbswidrig, so dass eine Milderung oder Reduzierung der Verstragsstrafe nicht in Betracht komme.

 

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