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Kategorie: Onlinerecht

LG Heilbronn: Kosmetikstudio darf nicht mit Zusatz "para. med." werben

Die Bezeichnung "para. med. Kosmetikstudio" führt den Verbraucher in die Irre und ist somit wettbewerbswidrig (LG Heilbronn, Urt. v. 28.09.2017 - Az.: 21 O 45/17 KfH).

Die Beklagte hatte den Beruf der Kosmetikerin erlernt und betrieb ein Kosmetikstudio. Sie warb dabei u.a. online mit den Aussagen

"Von der Deutschen Gesellschaft für Hautgesundheit zertifiziertes para. med. Kosmetikstudio"

und

"Zertifizierte para. med Therapeutin für Hautgesundheit"

Das LG Heilbronn stufte beide Erklärungen als irreführend ein.

Durch die Werbeaussagen erwecke die Beklagte den Eindruck, als sei sie im Bereich der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen tätig, was sie unstreitig weder könne noch rechtlich dürfe.

Die Buchstabenfolge "med." sei die allgemein verwendete Abkürzung für das Wort "medizinisch".  Entsprechend verhalte es sich mit dem Begriff "para“. Auch insofern sei kein Ansatzpunkt für eine abweichende Interpretation als in dem Sinne ersichtlich, dass es sich um eine alternative medizinische Methode handle.

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