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Kategorie: Glücksspielrecht / Gewinnspielrecht

OLG Koblenz: Lotto Rheinland-Pfalz ist "Jackpot"-Werbung verboten

Die staatlichen Lotteriegesellschaft Rheinland-Pfalz darf nicht für die Lotterie "6 aus 49" mit einem Jackpot werben, wenn die Hinweise über Gewinn und Verlust fehlen, so das OLG Koblenz <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile werbung-mit-jackpo-ist-lotto-rheinland-pfalz-verboten-9-u-117-09-oberlandesgericht-koblenz-20090506.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.05.2009 - Az.: 9 U 117/09).

Die Beklagte, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, bewarb die bekannte Glücksspiel-Lotterie "6 aus 49" mit einem Jackpot ohne zugleich anzugeben wie hoch die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust ist.

Dies sei rechtswidrig, so die Koblenzer Richter.

Die Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrages seien ausdrücklich zur Bekämpfung der Glücksspielsucht geschaffen worden. Sie sähen für den Bereich der Werbung vor, dass ein Höchstgewinn nur dann beworben werden dürfe, wenn der Kunde zugleich die Information auf die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust erhalte.

Da die Beklagte sich hieran nicht halte, sei die Werbung rechtswidrig.

 

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