Das OLG München (Beschl. v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08) hat entschieden, dass es den staatlichen Glücksspiel-Anbieter verboten ist, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Beklagte war Lotto Bayern, die ua. mit dem Text "Lotto: rund 15 Mio Euro am Mittwoch zu gewinnen" geworben hatte. Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sah hierin einen Verstoß gegen die Werbeverbote des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages.
Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden:
"Danach sind die drei von der Antragstellerin angegriffenen Werbemaßnahmen durch § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV untersagt und deshalb (...) unlauter.
Die Zeitungsanzeige (...) stellt die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns blickfangmäßig in den Vordergrund. Andere Informationen als diesen die besondere Attraktivität der Spielteilnahme begründenden Umstand erwähnt sie nur in wesentlich kleinerer Schrift.
Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und der im Schriftbild demgegenüber kaum in Erscheinung tretenden Erwähnung der Suchtgefahr und der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit besteht ein eklatantes Missverhältnis.
Die Unausgewogenheit der Anzeige, die sich aus der einseitigen Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Gewinns ergibt, bewirkt einen gesteigerten Anreiz für die durch die Werbung angesprochenen Personen, an der Lotterie teilzunehmen.
Der (...) gestattete informative und aufklärende Gehalt der Werbung tritt deutlich gegenüber deren Aufmachung als Reklame mit Anreiz zur Teilnahme zurück."
Erst vor kurzem war Lotto Bayern verboten worden, im Internet zu werben, vgl LG München I, Urt. v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08, siehe dazu auch unsere Anmerkungen.