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Kategorie: Onlinerecht

AG Leipzig: Manipulation von Online-Werbemitteln in Werbenetzwerken ist strafbarer Computerbetrug

Werden Online-Werbemitteln in Werbenetzwerken manipuliert, handelt es sich um strafbaren Computerbetrug (AG Leipzig, Urt. v. 05.11.2018 - Az.: 206 Ls 390 34/16).

Es geht um einer der Nachfolge-Entscheidungen aus dem kino.to-Universum. Die Angeklagten leisteten Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. 

Dabei begangen sie auch mehrfach strafbaren Computerbetrug nach § 263a StGB, da sie entsprechende Werbemitteln von bekannten Online-Werbenetzwerken manipulierten.

Da eines der Werbenetzwerke die Wertung und Vergütung der Werbemitlelauslieferung vom Anklicken einer Schaltfläche im ausgelieferten Werbemittel abhängig machte, programmierten die Angeklagten ein speziell zugeschnittenes Skript, das die entsprechende Schaltfläche in dem vom Netzwerk ausgelieferten Werbemittel automatisiert suchte und mit elektronischem Befehl das Anklicken des Besuchers ersetzte.

Auch entwickelten die Täter Skripte, durch die auf Computer der User, die bestimmte Warez-Seiten aufsuchten, Werbe-Cookies für besonders populäre und häufig gekaufte Produkte aufgespielt wurden.

In einem anderen Fall erwartete ein Werbenetzwerk als Voraussetzung für eine Werbemittelauslieferung den Abruf einer Bilddatei mit der Werbung und den aktiven Aufruf eines Links zum Aufruf eines Internetauftritts des jeweiligen Advertisers.

Den vom Werbenetzwerk verlangten Linkaufruf durch den Besucher des Publishers ersetzten die Angeklagten durch ein Skript zum automatisierten Linkaufruf, wobei die dadurch aufgerufene Internetseite des Advertisers dem User gegenüber unterdrückt wurde. Aufgrund des aus Sicht des Werbenetzwerks ordnungsgemäß wirkenden Werbemittelabrufs wurde sodann automatisiert ein Cookie zur Nachverfolgung des scheinbaren Neukundenkontakts durch das Netzwerk ausgeliefert. Dadurch wurden die Cookies von den Advertisern auf die Computer der Besucher der Warez-Seiten aufgespielt.

Insgesamt erlangten die Täter so Werbemittel-Leistungen um die ca. 350.000,- EUR.

Das Gericht sprach eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten bzw. 1 Jahr und 8 Monaten zur Bewährung aus.

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