Provisionen für die Vermittlung von Neukunden für Anwaltskanzleien verstoßen gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, sodass der geschlossene Affiliate-Vertrag unwirksam ist (BGH, Urt. v. 18.04.2024 - Az.: IX ZR 89/23).
Die klagende Online-Plattform hatte der Beklagten - einer auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei -Neukunden vermittelt und verlangte dafür nun rund 235.000,- EUR. In der Vergangenheit war bereits eine Vergütung von knapp 4 Mio. EUR geflossen.
Wie schon in der Vorinstanz, lehnte nun auch der BGH den Provisionsanspruch an, da die Parteien mit dem Affiliate-Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätten. § 49 b Abs. 3 BRAO bestimmt nämlich, dass ein Rechtsanwalt für die Vermittlung von Mandanten keine Provision zahlen darf:
"Nach dem Vortrag der Klägerin besteht die zwischen den Parteien getroffene Einigung offenkundig in der entgeltlichen Vermittlung konkreter Mandate. Darin liegt ein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO.
Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art unzulässig. Das daraus folgende Verbot richtet sich damit sowohl gegen den Rechtsanwalt, der einen Teil der Gebühren abgibt oder einen sonstigen Vorteil gewährt, als auch gegen den Rechtsanwalt oder Dritten, der den Teil der Gebühren oder den sonstigen Vorteil entgegennimmt."
Die Rechtsansicht, dass die Rechnungen allgemeine Dienstleistungen beträfen, überzeugte das Gericht nicht:
"Die Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte beschränkte sich nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, welche von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht erfasst werden (…). Sie mündete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsverstoß bezogenen Mandats. Insbesondere wurden der Beklagten nicht nur mögliche Interessenten an ihrer anwaltlichen Tätigkeit benannt (…).
Der Beklagten wurde nicht nur - zur Erleichterung ihrer eigenen Akquisetätigkeit - die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Mandanten verschafft. Die Klägerin übermittelte der Beklagten den jeweiligen Fall bereits mit unterzeichneter, auf diese lautender Vollmacht.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lag darin zugleich der Auftrag an die Beklagte zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB (…). Dass sich dieser zunächst auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Vorwurf eines Verkehrsrechtsverstoßes beschränkte, ist ohne Bedeutung.
Die Auftragserteilung beruhte auf dem zielgerichteten Einwirken der Klägerin auf die Nutzer ihres Internetportals und damit auf ihrer Vermittlungstätigkeit (...)."
Und noch deutlicher:
"Auf Seiten der Klägerin hat man sich dem Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO leichtfertig verschlossen.
Es handelt sich um eine Frage der Würdigung, die der Senat auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten unstreitigen Vortrags der Klägerin selbst entscheiden kann (…).
Die Klägerin kannte das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO und hat sich nach eigenen Angaben intensiv und jahrelang mit dem Provisionsverbot beschäftigt. In Anbetracht der offensichtlich auf die Verschaffung konkreter Mandate ausgerichteten Tätigkeit musste es sich den für die Klägerin verantwortlich handelnden Personen aufdrängen, dass man den Partnerkanzleien nicht in der vorliegenden Art und Weise konkrete Mandate gegen Entgelt vermitteln durfte."
Da der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoß, war er nichtig. Dementsprechend hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wie wir bereits in unserer Anmerkung zur Entscheidung der Vorinstanz, des OLG Dresden, ausgeführt haben, wird ein solches Verbot, das für viele der sog. verkammerten Berufe (neben Rechtsanwälten z.B. Steuerberater) gilt, in der Praxis häufig übersehen.
Im vorliegenden Fall führt dies nicht nur zum Verlust der 235.000,- EUR, sondern es stellt sich auch die Frage, ob die Beklagte nicht die bereits gezahlten 4 Mio. EUR zurückfordern kann.