Die SCHUFA darf Negativeinträge für einen Zeitraum von mindestens drei Jahre weiterhin speichern. Der Betroffene hat weder einen Anspruch auf Löschung noch Neu-Berechnung des SCHUFA-Scores (LG Koblenz, Urt. v. 22.10.2024 - Az.: 9 O 118/24).
Der klägerische Verbraucher verlangte von der SCHUFA die Löschung eines Negativeintrags über eine frühere Zahlungsstörung. Der Kläger hatte eine Forderung aus einem bestehenden Kreditverhältnis mit einer Bank zunächst nicht beglichen, sodass es zum gerichtlichen Mahnverfahren kam. Erst nachdem ein Vollstreckungsbescheid ergangen war, bezahlte er die Forderung.
Die SCHUFA hatte diese verspätete Zahlung bei sich gespeichert.
Nachdem der Kläger die Forderung beglichen hatte, forderte er die Löschung des Eintrages und die Neu-Berechnung des SCHUFA-Scores.
Beides lehnte das LG Koblenz ab.
Das Gericht entschied, dass die Speicherung des Eintrags und der Score-Wert Werts den berechtigten Interessen der Wirtschaftsauskunftei und deren Vertragspartnern diene.
Diese hätten ein rechtmäßiges Interesse an Informationen zur Kreditwürdigkeit, um Geschäftsrisiken zu bewerten. Die dreijährige Speicherfrist sei gemäß den Datenschutzrichtlinien und der “Code of Conduct”-Regelungen gerechtfertigt und notwendig. Ein Löschungsanspruch bestehe nicht, da die Eintragung und Verarbeitung rechtmäßig sei und keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme begründeten:
"Diese Interessen der Beklagten gelten auch konkret für die verspätete Begleichung titulierter Forderungen. Insbesondere die Speicherung und Mitteilung von Daten zu einem Vollstreckungstitel sind für Vertragspartner und das Kreditsicherungssystem von besonderer Bedeutung. Diese Umstände geben Rückschlüsse auf die frühere Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des (früheren) Schuldners und sind für die Vertragspartner jedenfalls relevant, sonst würden etwaige Auskünfte seitens der Vertragspartner von der Beklagten nicht eingeholt werden (…).
Zudem erfolgt die Speicherung bereits getilgter Forderungen seitens der Beklagten nicht anlasslos, sondern beruhen auf den vom Schuldner eigens zu verantwortenden Zahlungsausfällen und Vollstreckungstiteln."
Und hinsichtlich der Dauer:
"Die Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung folgt insbesondere auch nicht aus einer überlangen Speicherungsdauer.
Die DSGVO trifft zu der Speicherungsdauer von personenbezogenen Daten keine konkrete Regelung.
Für die Dauer der Speicherung ist vielmehr - ausgehend von dem Wort “Notwendigkeit” - eine einzelfallabhängige Abwägung entscheidend. Dabei ist nach dem Erwägungsgrund Nr. 39 die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und von der Verantwortlichen - insbesondere in Massengeschäften wie der der Beklagten - Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorzusehen."
Und weiter:
"Dies ist hier aber geschehen.
Vorliegend sind durch den Verband der Wirtschaftsauskunfteien e.V. gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO mit dem ,,Code of Conduct",,Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2018" im Sinne einer Selbstverpflichtung der Mitglieder aufgestellt worden, die durch die zuständige Datenschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalens genehmigt worden sind.
Diese Verhaltensregeln legen unter Ziff. II. Nr. 1 b) CoC eine dreijährige Löschungsfrist nach dem Ausgleich der Forderungen fest.
Obwohl diese Regelung keine eigene materielle Rechtsgrundlage für die Dauer der Datenspeicherung darstellt, wird sie in der Rechtsprechung als ein jedenfalls im Regelfall beachtlicher und sachgerechter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil an den Grundsätzen der Erforderlichkeit orientierte Speicherung von Informationen herangezogen und anerkannt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im Einzelfall vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (…).
Dies ist auch hier der Fall. Der Kläger hat schon nicht konkret vorgetragen, wann, von wem und zu welchem Anlass ihm ein Vertragsabschluss verweigert wurde, weil seinen potentiellen Vertragspartner Informationen von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommen hätten. Insoweit verlieren sich die Bekundungen des Klägers in pauschalen Angaben, dass er an dem Abschluss von Mobilfunkverträgen und Kreditverträgen für sein Unternehmen oder der Möglichkeit, ein Fahrzeug zu leasen gehindert worden wäre."