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LG Hamburg: Mitstörerhaftung für 0190-Rufnummer

Das LG Hamburg (Urt. v. 13.05.2003 - Az.: 312 O 165/03) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Netz-Betreiber nach § 13 a TKV als Mitstörer haftet, wenn er nicht die entsprechende Rufnummer sperrt, obwohl er von dem Fax-Spamming seines Mieters gesicherte Kenntnis hat. Interessant ist vor allem, dass die Richter überwiegend auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze zurückgreifen und den § 13 a TKV nur am Rande zitieren.

Die Entscheidung liegt somit auf der gleichen Linie wie das Urteil des LG Hamburg v. 14.01.2003 - Az.: 312 O 443/02.

Siehe zur Problematik des § 13 a KTV den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Mitstörerhaftung bei unverlangt zugesandter Fax-Werbung: Reichweite und Bedeutung des neuen 3 13 a TKV.

Vgl. hierzu auch aus jüngster Zeit die Entscheidungen des LG Wuppertals (Kanzlei-Info v. 20.07.2003) und des AG Bad Homburg (Kanzlei-Info v. 01.08.2003).

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