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OLG München: Anforderungen Web-Impressum

Seit dem 21.12.2001 gibt es einen neuen § 6 Teledienstegesetz (TDG).

Danach ist jede Webseite, die geschäftsmäßig tätig ist, verpflichtet, ein ausführliches Impressum auf ihren Webseiten zu führen (Ort, Kontaktmöglichkeit usw.).

Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es nicht ausreicht, das Impressum irgendwo auf seiner Seite zu verstecken, sondern es muss für den Nutzer deutlich erkennbar sein (OLG Hamburg, Urteil vom 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02; Vorinstanz: LG Hamburg, Urteil vom 26.8.2002 - AZ.: 416 O 94/02).

Das OLG München (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 29 U 2681/03) ist dagegen der Ansicht, dass die gesetzlichen Anforderungen auch dann noch erfüllt sind, wenn der Nutzer erst nach zweimaligem Anklicken von Links das Impressum einsehen kann.

In einem aktuellen Fall hat das OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03) nun entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung, die über einen Link nach Scrollen von 4 Bildschirmseiten erreichbar ist, nicht mehr im Sinne des § 6 TDG "leicht erkennbar" und "unmittelbar erreichbar" ist und somit rechtswidrig ist:

"Die mit dem genannten Unterlassungsantrag beanstandete Platzierung des (...) Links "Impressum" am unteren Seitenende (...), der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt (...) gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.

Die Informationen (...) müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar (...) sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht.

Beide Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt (...) nicht erfüllt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob (...) der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (...)mit dem Scrollen als gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist. (...) Im Streitfall ist jedenfalls der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß."


Weitere ausführliche Informationen finden Sie in unserer Rechts-FAQ: Recht der Neuen Medien: Stichpunkt "Impressum".

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