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BGH: Warenkopplung von Playstation & Handy

Der BGH (Urt. v. 11.12.2003 - Az.: I ZR 83/01 = PDF, 1,3 MB) hatte zu beurteilen, ob die Kopplung eines bestimmten Warenangebotes wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte eine Playstation für 1,- DM, wenn der Käufer gleichzeitig einen Handy-Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten abschloss. Da im Laufe der instanzgerichtlichen Auseinandersetzung die ZugabeVO aufgehoben wurde, hatte der BGH den Sachverhalt nur nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) zu beurteilen.

Die Richter entschieden, dass hier keine unzulässige Warenkopplung vorliegt:

"Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Geschenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlocken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Geschenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht oder nicht."

Im folgenden wird noch einmal die grundsätzliche Erlaubnis von Zugaben und Beigaben ausdrücklich betont:

"Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene Angebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf diese Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgegeben wird."

Eine unzulässige Warenkopplung liege erst dann vor, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgehe, daß der Kunde davon abgehalten werde, sich mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen: Von einem solchen übertriebenen, rechtswidrigen Anlocken könne aber nur ausgegangen werden, wenn auch bei einem verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund trete.

Dies sei, so der BGH, im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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