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LG Hannover: Billig-Preis-Werbung rechtswidrig

Das LG Hannover (Urt. v. 5. Mai 2004 - Az.: 22 O 19/04) hatte zu beurteilen, ob eine besondere Billig-Preis-Werbung wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte betreibt zahlreiche Drogeriemärkte in Deutschland, bei denen es möglich ist, Abzüge von Fotofilmen anfertigen zu lassen. Sie wirbt für dieses Angebot in der Öffentlichkeit wie folgt:


"Preis-Skandal!
ab -*. 01
Farbbild 9 x 13"


Darunter heißt es in Kleinst-Schrift:

"*Bei Erstbestellung je Color-Abzug vom Kleinbild-Negativ auf Markenpapier zuzügl. Filmentwicklungskosten € 2,55 incl. Fotoindex."



Das LG Hannover hat die Beklagte verurteilt, diese Form der Werbung umgehend zu unterlassen, da sie gegen §§ 1, 3 UWG und § 1 Abs.6 PreisAngabenVO verstoße:

"Mit der Überschrift „Preis-Skandal !" (...) kündigt die Beklagte auf ihrem etwa 59 cm x 83 cm großen Werbeplakat durch mehr als 40 cm hohen Zahlen an, dass ein Farbbild 9x13 „ab -,01" (ob Euro oder Cent wird nicht angegeben) koste.

Diese Werbung ist selbst unter Berücksichtigung des durchaus deutlich erkennbaren, oberen „Sternchens" (Höhe 3,5 cm), das auf eine Kopplung mit den in einer Schriftgröße von nur 7 mm angegebenen Entwicklungskosten von 2,55 EUR hinweisen soll, irreführend (...)."


Denn der Preis ("ab -,01") könne unter keinen Umständen erreicht werden. Derartiges ist hier nicht möglich, weil der angegebene Mindestpreis ausschließlich für die Erstbestellung und auch nur in Kopplung mit einer Filmentwicklung gelte. Dies bedeutet, dass in jedem Falle ein weiterer Preis von 2,55 EUR zu bezahlen sei.

Daneben monieren die Richter die mangelnde optische Aufklärung über die zusätzlich entstehenden Kosten:

"Der auf die Entwicklungskosten hinweisende Zusatz am unteren Rand des Plakates ist von dem im oberen Teil eingefügten „Sternchen" optisch weit entfernt und vor allem in einer derart kleinen Schrift (...) formuliert, dass der Betrachter den Inhalt dieses Zusatzes nur aus der Nähe erkennen kann.

Das in dieser Zeile vorhandene weitere „Sternchen" (...) ist mit einer Größe von etwa 2 mm kaum wahrnehmbar. Alle anderen Angaben, insbesondere der Mindestpreis von -,01, sind auch noch aus größerer Entfernung gut lesbar.

Hierdurch entsteht die Gefahr einer unzureichenden Unterrichtung der (...)angelockten Passanten (...), deren Blick schon von Weitem auf das Wort „Preis-Skandal!" und die Preisangabe gelenkt wird und die erst im Falle des Herantretens an das Werbeplakat in die Lage versetzt werden, die Berechnung des weiteren Entgeltes für die Entwicklung zur Kenntnis zu nehmen."

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