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BGH: Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsgemäß

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern den Streit entschieden zwischen dem ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanzierten Fernsehsender RTL und der Beklagten, die ein zum Anschluß an Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltgerät produziert und vertreibt. Dieses Gerät ermöglicht es, daß, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umgeschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückgeschaltet wird.

Die Beklagte hat darin ein u.a. unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten erblickt.

Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt:

Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, da die Beklagte sich mit ihrem Angebot ebenso wie die Klägerin, wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung, an Fernsehkonsumenten wende. Mit Recht habe das Berufungsgericht aber ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Beklagte wirke auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein.

Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Das Verhalten der Beklagten berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin.

Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der Beklagten auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen.

Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell.

Urteil vom. 24. Juni 2004 – I ZR 26/02

Quelle: Pressemitteilung Nr. 76 des BGH v. 25. Juni 2004

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