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OLG Frankfurt: Keine Preisunterschreitung bei Tabakwaren

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 2. Juni 2004 - Az.: 6 W 79/04) hatte zu beurteilen, ob bei Tabakwaren die amtlich vorgegebenen Preise unterschritten werden dürfen.

Eine auch unter Juristen häufig nicht bekannte Vorschrift ist die des § 24 Abs.1 TabaksteuerG:

"Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln."

Nun verkaufte im vorliegenden Fall der Beklagte als Gewerbetreibender Zigaretten unter dem entsprechenden Packungspreis. Der Kläger, ebenfalls ein Unternehmer, mahnte den Beklagten ab, weil er darin einen Verstoß gegen § 3 UWG (= § 1 UWG a.F.) sah.

Dem stimmte das OLG Frankfurt a.M. zu:

"In der Unterschreitung der festgelegten Preise nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz liegt zugleich ein Verstoß gegen (....) [das] UWG, weil es sich bei § 24 Abs. 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz um eine wettbewerbsbezogene Vorschrift im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) handelt.

Denn ihr kommt jedenfalls auch die Funktion zu, für gleiche Wettbewerbsverhältnisse, nämlich für die Beachtung der gesetzgeberisch gewünschten einheitlichen Endverkaufspreise für Tabakerzeugnisse zu sorgen."


Und weiter:

"Der Antragsteller ist auch (...) befugt, den Antragsgegner wegen des begangenen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist die Verletzungshandlung geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Tabakerzeugnisse im Sinne dieser Vorschrift wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Preise ist ein Mittel, mit dem sich der Verletzer in besonders einfacher und effektiver Weise Vorteile gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen kann."

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