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LG Hamburg: Keine Haftung für Google-Adwords

Seit längerem werden auch in Deutschland Gerichtsverfahren gegen die bekannte Suchmaschine "Google" betrieben, weil diese es zulässt, dass Dritte bestimmte markenrechtlich geschützte Begriffe als Google AdWords schalten.

So hatte das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03) Google untersagt, Werbung für eine Domain mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag geschaltet.

Mittels der "Google AdWords" kann jeder bei Google Werbung schalten, so dass der suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte die Webseite als Treffer angezeigt bekommt, vgl. die weiteren Hinweise von Google. Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 - 11) greifen, hat die Entscheidung offengelassen, da Google in diesem Fall Kenntnis von der Verletzung hatte und auch nach dem TDG, nämlich nach § 11 Nr.1 iVm. Nr.2 TDG, entsprechend gehaftet hat. Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "(Mitstörer-) Haftung für Google AdWords?"

Wenig später hatte das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für Google rein faktisch schon nicht möglich sei.

Auch sei hier die Rechtsverletzung nicht offenkundig gewesen, so dass Google nicht als Mitstörer hafte. Der entscheidende Unterschied zu der Hamburger Entscheidung ist, dass Google im Münchener Fall keine Kenntnis von der Rechteverletzung hatte. Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Doch keine Mitstörerhaftung bei Google AdWords?"

Dass es sich bei der "Google AdWords"-Problematik um kein ausschließlich deutsches Phänomen handelt, zeigen die Vorfälle aus dem Ausland. Vgl. dazu die Kanzlei-Info v. 29.04.2004.

Nun hatte das LG Hamburg im Hauptsacheverfahren über den schon im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Anspruch zu entscheiden. Und lehnte die Klage ab (Urt. v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04).

Da die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, können über die gerichtliche Beurteilung des Falles keine näheren Angaben gemacht werden.

Die Klägerseite hat zu dem Verfahren eine eigene Pressemitteilung herausgegeben, die jedoch stark subjektiv und sehr simplifizierend die Ereignisse wiedergibt.

Parallel dazu hat Intern.de einen lesenswerten Artikel über die (angebliche ) mit zweierlei Maß messende Markenpolitik von Google verfasst. So seien in den USA, wo Google in seinen Richtlinien die Nutzung fremder Markennamen seit kurzem explizit erlaube, im Fall bekannter Marken nur selten Werbeeinblendungen zu finden.

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