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BGH: Anwendungsbereich dt. Wettbewerbsrecht

Der BGH (Urt. v. 13.05.2004 - Az.: I ZR 264/00), ob die in einer inländischen Tageszeitung veröffentlichte Ankündigung einer im Ausland stattfindenden Sonderveranstaltung nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist.

Der Kläger ist ein Einzelhandelsverband im Regierungsbezirk Trier. Die Beklagte betreibt ein Sportgeschäft in Leudelingen im Großherzogtum Luxemburg.

Die Beklagte bewarb in einer inländischen Tageszeitung für eine Sonderveranstaltung, die nach deutschem Recht rechtswidrig ist. Der Kläger nahm darauf hin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht. Nun wurde die Revision vor dem BGH verhandelt.

"Die(...) Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung (...). Das Verbot (...) bezieht sich lediglich auf Verkaufsveranstaltungen, die im Geltungsbereich des Gesetzes durchgeführt werden. (...)

Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht (...) angenommen, daß in Fällen, in denen ein Kaufmann seine Waren oder Leistungen grenzüberschreitend anbietet, der Marktort derjenige ist, an dem die Werbemaßnahme auf den Kunden einwirken soll, selbst wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll."


Die BGH-Richter lassen diesen Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos gelten, sondern machen hier eine wichtige Ausnahme:

"Anders verhält es sich, wenn sich der Vorwurf der Unlauterkeit der Ankündigung ausschließlich darauf gründen kann, daß das beworbene, im Ausland stattfindende Absatzgeschäft unlauter ist.

So kann die Werbung für ein im Ausland abzuschließendes Geschäft nicht mit der Begründung im Inland untersagt werden, daß der Geschäftsabschluß - wenn er im Inland stattfände - als Rechtsbruch (...) zu untersagen wäre (...).

Beispielsweise wäre es einem luxemburgischen Kaufmann unbenommen, in Deutschland damit zu werben, daß Kunden an einem deutschen Feiertag, an dem der Verkauf in Deutschland gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes verstieße, in seinem Luxemburger Geschäftslokal willkommen seien.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Verbot der Ankündigung einer Sonderveranstaltung (...) um einen Fall, in dem sich die Unlauterkeit der Ankündigung aus der Unlauterkeit der angekündigten Verkaufsveranstaltung ergibt.

Begegnet die Verkaufsveranstaltung keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, kann auch die Ankündigung nicht (...). Dies gilt unabhängig davon, ob der angekündigte Verkauf nach luxemburgischem Recht zulässig ist oder nicht. Denn das Verbot des § 7 UWG (alter Fassung!) bezieht sich nur auf im deutschen Einzelhandel durchgeführte Sonderveranstaltungen."

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