Das OLG Stuttgart (Urt. v. 04.11.2004 - Az.: 2 U 129/04) hat entschieden, dass die Werbung mit veralteten Preisempfehlungen wettbewerbswidrig ist.
"Die Zulässigkeit einer Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers beurteilt sich danach, ob seitens des Herstellers eine unverbindliche Preisempfehlung in der Erwartung ausgesprochen wird, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspreche. (...)
Von der Fortgeltung einer Preisempfehlung kann daher regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Hersteller diese nicht mehr allgemein, etwa in seinen aktuellen Preislisten, anführt, denn es fehlt danach an dem Willen des Herstellers, noch Einfluss auf die Preisbildung des Handels zu nehmen."
Um dem Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, könne jedoch mit dem Hinweis einer ehemaligen Preisempfehlung geworben werden:
"Die vorliegend vertretene Auffassung bedeutet auch keine Vernachlässigung der anerkennenswerten Interessen des Händlers an einer wirksamen Werbung. Diesem bleibt die Möglichkeit, in der Zeit nach Fortfall der unverbindlichen Preisempfehlung mit dem Hinweis auf eine „ehemalige UVP“ zu werben, wie dies üblicherweise auch geschieht. Für die Zubilligung einer Übergangsfrist besteht jedenfalls bei einer mehr als 2 Monate nach Erscheinen der neuen Preisliste erfolgten Werbung mit einer UVP keine Veranlassung."