Das LG Köln (Urt. v. 14.02.2013 - Az.: 31 O 474/12) hat entschieden, dass eine Werbung mit fiktivem UVP irreführend und somit wettbewerbswidrig ist, so eine <link http: www.wettbewerbszentrale.de de home _news _blank external-link-new-window>aktuelle Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale.
Der Beklagte warb mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und bot das Produkt zu einer deutlich geringeren Summe an. Die Ersparnis wurde in Prozent und in Euro angegeben. Tatsächlich handelte es sich bei dem UVP aber um einen fiktiven Wert, der zu keiner Zeit auf einem relevanten Markt angeboten oder erzielt wurde.
Das LG Köln stufte das Handeln als wettbewerbswidrige Irreführung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 Nr.1 UWG ein.
Auf Anraten des Gerichts gab der Beklagte schließlich ein Anerkenntnisurteil ab.