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KG Berlin: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung

Erst vor kurzem haben die Kanzlei-Infos über den Beschluss des LG Berlin (Beschl. v. 04.01.2005 - Az.: 16 0 467/04) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.01.2005. Danach haben die Berliner Richter entschieden, dass sie bei nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren einen Streitwert von 7.500,- € für sachlich angemessen halten.

Diese Entscheidung ist nun durch eine aktuelle Entscheidung des KG Berlin (Besch. v. 14.01.2005 - Az.: 18 W 2/05) bestätigt worden. Das KG erklärt ausdrücklich:

"Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 4. Januar 2005 Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt."

Der Streitwert ist für ein Gerichtsverfahren deswegen wichtig, weil sich danach die anfallenden Kosten (Gericht, Anwalt) bemessen. Erst vor kurzem hat der BGH zu der Bestimmung des Streitwerts bei unverlangter E-Mail-Zusendung Stellung genommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 30.12.2004. Er hat die Festlegung des Streitwertes auf 3.000,- € in nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren durch das Instanzgericht für nicht zu beanstanden gewertet.

Die Berliner Gerichte weichen von dieser Streitwertfestsetzung nach oben hin ab.

(Dank an den Kollegen Hoenig fur den Hinweis).

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