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OLG Hamburg: Preisangabepflichten bei Werbung im Fernabsatz

Das OLG Hamburg (Urteil vom 23.12.2004 - Az:. 4 U 17/04) hat sich mit der Frage beschäftigt, über was ein Online-Händler seine Kunden bereits im Rahmen der Werbung informieren muss.

Grundsätzlich hat ein Händler gemäß § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages zu informieren. Wann eine solche Information rechtzeitig ist, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass der Verbraucher spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die notwendigen Informationen verfügen muss.

Nach Ansicht des Gerichts besteht aber keine Verpflichtung für den Händler, die in § 1 BGB-InfoV vorgeschriebenen Informationen bereits im Rahmen einer Zeitschriften-Werbung mitzuteilen.

Bei der Auslegung der streitgegenständlichen Normen des Fernabsatzes kam das Gericht zu der Auffassung:

„Dem Verbraucher müssen die notwendigen Informationen in einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, in dem er sich noch in keiner Weise zur Eingehung eines Vertrages verpflichtet oder gar schon vertraglich gebunden fühlt.“

Die notwendigen Informationen können somit auch noch unmittelbar nach der Kontaktaufnahme dem Verbraucher mitgeteilt werden.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass der Verbraucher bereits ohne weiteren Kontakt mit dem Händler eine verbindliche Bestellung abgeben kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Werbeanzeige gleichzeitig ein Bestellformular enthält:

„Abweichendes gilt dann, wenn die Werbung so gestaltet ist, dass sie den Verbraucher nicht lediglich auffordert, zum Zwecke der Bestellung mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten, sondern vorsieht, dass der Verbraucher allein auf Grundlage der in der Werbung gegebenen Informationen und ohne weiteren Kontakt zu dem Unternehmer bereits einen bindenden Antrag auf Abschluss des Fernabsatzvertrages nach § 145 BGB abgeben kann.“

Das Gericht ist weiter Auffassung, der Händler muss bei einer Preisangabe in einer Werbung darauf hinweisen, dass dieser Preis die Mehrwertsteuer enthält. So führt das Gericht aus:

„Der Händler muss gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, bei jedem angegebenen Preis in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem darauf hinzuweisen, dass es sich um den Preis inkl. Mehrwertsteuer handelt. Dies folgt aus § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV."

Für die Angabe weiterer Entgelte (z.B. Versandkosten) hält es das Gericht für ausreichend, wenn diese durch einen so genannten Sternchenhinweis kenntlich gemacht werden und in der Fußzeile der Werbung näher erläutert werden.

„Der Verbraucher erkennt durch den Sternchenhinweis unmissverständlich, dass er weitere Preisangaben, nämlich die Versandkosten gemäß der Fußzeile, zur Kenntnis nehmen muss, um die Preiswürdigkeit der beworbenen Ware einschätzen zu können.“

Die Leitlinien, welche das Gericht hier für den Fall einer Werbung in Zeitungen vorgegeben hat, sind in dieser Form auch auf die Werbung im Online-Handel übertragbar und sollten unbedingt von Online-Shop-Betreibern beachtet werden, um Abmahnungen von vornherein zu vermeiden.

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