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OLG Köln: Preisangabepflichten bei Online-Shops

Das OLG Köln (Urt. v. 06.08.2004 - Az.: 6 U 93/04) hatte über Preisangabepflichten (insb. Versandkosten) bei Online-Shops zu entscheiden.

Die Parteien stehen als Anbieter von Mobiltelefonen, die sie über das Internet vertreiben, miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet die Bewerbung zweier Handys durch die Antragsgegnerin.

Diese bot auf ihrer Internetseite u.a. das Handy SonyEricsson T610 an. Dabei wurde das Gerät zunächst mit der Preisangabe "ab 0,00 EUR" präsentiert. Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fand sich auf dieser Eingangsseite nicht. Interessierte sich ein potenzieller Kunde näher für den Erwerb dieses Gerätes ohne eine Vertragsbindung eingehen zu wollen, so gelangte er auf eine weitere Internetseite. Auf dieser Seite war der Einzelpreis mit 349,77 EUR aufgeführt und Versandkosten wiederum nicht angegeben.

Bei Kaufinteresse hatte der Kunde das Gerät virtuell in einen Warenkorb zu legen. Tat er dies, so gelangte er auf eine dritte Website und erfuhr dort erstmals, dass zusätzlich zu dem Einzelpreis von 349,77 EUR noch Versandkosten in Höhe von 10 EUR verlangt wurden.

Die Antragstellerin beanstandet diese Werbung als irreführend und Verstoß gegen § 1 PAngV.

Dem ist das OLG Köln gefolgt:

"Die Antragsgegnerin bietet durch ihren geschilderten Internetauftritt gewerbsmäßig Letztverbrauchern im Wege des Fernabsatzes Waren an. Sie hatte daher gem. § 1 Abs.2 S.1 Ziff.2, S.2 PAngV anzugeben, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe Liefer - und Versandkosten beansprucht wurden. Die Angaben waren nach Maßgabe des § 1 Abs.6 PAngV zu machen, nach dessen Satz 2 sie u.a. dem Angebot eindeutig zuzuordnen sind.

Diesen Anforderungen wird die beanstandete Werbung nicht gerecht.

Unter dem Angebot im Sinne des § 1 Abs.6 S.2 PAngV ist die auf eine einzelne Ware aus dem Sortiment des Anbieters gerichtete Offerte zu verstehen. Das gilt auch, soweit Angaben zu den Versandkosten in Rede stehen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH (...) Versandkosten nicht Bestandteil des nach § 1 Abs.1 PAngV anzugebenden Endpreises der versandten Waren sind und der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, durch den im Jahre 2002 neu geschaffenen § 1 Abs.2 Ziff.2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe auch der Versandkosten zu begründen.

Durch diese Erweiterung der Pflichtangaben auch auf die Versandkosten im Anwendungsbereich des § 1 Abs.2 PAngV werden die Versandkosten zwar (...) nicht Bestandteil des Endpreises, auf sie beziehen sich aber nach dessen umfassenden Wortlaut die Verpflichtungen des § 1 Abs.6 PAngV u.a. über die Zuordnung der Angabe zu dem einzelnen Angebot gleichwohl auch."


Und weiter:

"Das ist durch den angegriffenen Internetauftritt nicht geschehen. Der Senat lässt dabei offen, ob die Angabe bereits auf der ersten (...) Internetseite hätte gemacht werden müssen, weil es sich dabei etwa bereits um eine Werbung im Sinne des § 1 Abs.1 S. 1 PAngV für das konkrete Handy gehandelt haben könnte. Denn jedenfalls bestand die Verpflichtung, auf der anschließenden zweitenSeite (...) daraufhinzuweisen, dass zusätzlich zu dem Verkaufspreis von 349,77 EUR auch Versandkosten zu zahlen waren."

Siehe zu Preisangabepflichten bei Online-Shops auch die Entscheidung des OLG Hamburg, vgl. die Kanzlei-Infos v. 22.01.2005.

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