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OLG Köln: Zinsbonus-Sportwetten nicht rechtswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 09.03.2005 - Az.: 6 U 197/04) hatte darüber zu entscheiden, ob Kapitalanlagen, bei denen die Höhe des Zinsbonus in Abhängigkeit vom Ausgang von Sportwetten bestimmt wird, rechtswidrig sind.

Die Beklagte bot während der Fussball-WM 2004 eine sechsmonatige Festgeldanlage mit einem Mindestanlagebetrag an. Neben einer garantierten Basisverzinsung konnte ein zusätzlicher Zinsbonus erzielt werden, dessen Höhe sich nach dem Erfolg der deutschen Nationalmannschaft bei der Europameisterschaft richtete. Solche Angebote sind unter Finanzdienstleistern inzwischen weitverbreitet wie der Zeit-Artikel von Behm "Elf Mann für ein paar Prozent" zeigt.

Die Kölner Richter haben den Sachverhalt u.a. dahingehend geprüft, ob ein verbotenes Glücksspiel iSd. § 284 StGB vorliegt:

"Ein Verstoß gegen 284 Abs. 1 StGB durch die Beklagte scheidet bereits deshalb aus, weil die angebotene Form der Geldanlage nicht als Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist.

Ein Glücksspiel setzt voraus, dass die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Gewinn durch Leistung eines vermögenswerten Einsatzes erlangt wird, der sich bei Ausbleiben des Vorteils als Verlust niederschlägt (...). Vorliegend bestand jedoch für den Anleger nicht die Gefahr, seinen "Einsatz", d.h. den angelegten Betrag, an die Beklagte zu verlieren. Nach dem Angebot der Beklagten floss das Kapital nach Ende der Laufzeit an den Anleger zurück. Sein Risiko beschränkte sich darauf, lediglich den Basiszinssatz zu erhalten."


Diese richterliche Wertung enttäuscht, da ein Einsatz auch durchaus verdeckt erbracht werden kann. Hier wäre zu erötern gewesen, ob nicht in dem Verzicht auf eine höhere Verzinsung ein solcher verdeckter Einsatz vorliegt, Dies hat das OLG Köln nicht vorgenommen, sondern pauschal auf die Einlage selber abgestellt.

Daneben setzen sich die Richter noch mit mehreren gewinnspielrechtlichen Fragen auseinander, kommen aber letzten Endes zu dem Ergebnis, dass das Zinsbonus-Spiel weder übertrieben anlockt (§ 4 Nr. 1 UWG), kein Kopplungsgeschäft vorliegt (§ 4 Nr. 6 UWG) noch irreführt (§ 5 UWG).

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