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BGH: Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Der BGH (Urt. v. 24.3.2005 - Az.: I ZR 131/02 - PDF) hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz besteht.

Normalerweise regeln die betreffenden Spezialgesetze (z.B. MarkenG oder UrhG) die Ansprüche, die der Rechteinhaber hat, abschließend. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts möglich. Andernfalls würden die Wertungen der Spezialgesetze durch das UWG unterlaufen.

Die höchsten deutschen Zivilrichter haben nun ausgeführt, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein solcher Rückgriff auf das UWG ausnahmsweise erlaubt ist:

"Nach den (...) entwickelten Grundsätzen (...) können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (...).

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (...). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (...)

Für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung."

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