Ein Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz setzt voraus, dass das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände (z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung) hinzutreten (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.10.2018 - Az.: 6 U 179/17).
Es ging um die Frage, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vorliegen müssen. Es ging dabei u.a. um die Nachahmung von Dübeln, sogenannten Steckdübeln.
Eine Wettbewerbsverletzung liege, so die Richter, immer dann vor, wenn das nachgeahmte Produkt eine Eigenart aufweise und weitere, besondere Umstände gegeben seien. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft bestünde oder eine unangemessene Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts zu bejahen sei.
Dabei bestünde, so die Robenträger, eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme. Dies bedeute: Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme, desto geringer die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterbarkeit der Nachahmung begründeten.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht eine besondere wettbewerbsrechtliche Eigenart, da die Ausgestaltung des Produkts nicht technikbedingt sei, sondern auf einer individuellen Gestaltung des Herstellers beruhe. Es bestünde keine technische Notwendigkeit, die Dübel genau auf diese Art und Weise zu fertigen.