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AG Heilbronn: Ersatz der Abmahnkosten trotz Rechtsabteilung

Ein großes deutsches Wirtschafts-Unternehmen, das im Pay-TV tätig ist, mahnt seit längerem massenweise Rechtsverletzungen im Internet ab und verlangt dabei u.a. den Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten.

Das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03 = Kanzlei-Infos v. 17.05.2004), das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04 - PDF), das AG Viechtach (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: 1 C 0476/04 - PDF) und das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04) haben in (fast) deckungsgleichen Verfahren entschieden, dass die Abmahnkosten nicht zu erstatten seien, weil die Abmahnerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge und demnach die Einschaltung einer externen Anwaltskanzlei nicht erforderlich gewesen sei.

Dieser Ansicht folgt das AG Heilbronn in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 10.03.2005 - Az.. 6 C 4901/04) nicht, sondern bejaht die Erstattungsfähigkeit:

"Dem Ansatz ist grundsätzlich zu folgen, dass man sich im Rahmen des Anspruchs aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (...) zunächst einmal „am Interesse des Abgemahnten und daran zu orientieren hat, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebter. Erfolg stehen" (...).

Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts handelt es sich nicht um einen „einfach gelagerten Fall" oder „eine alltägliche Routineangelegenheit" (...).

Auch die Verwendung von Textbausteinen ist üblich und (...) ist (...) per se nicht rechtsmissbräuchlich."


Und weiter:

"Der Klägerin kann (...) auch nicht die von dem Beklagtenvertreter ins Feld geführte Obliegenheit aufgebürdet werden, wegen des Massenphänomens eigene Ressourcen zur entsprechenden Rechtsverfolgung zu schaffen.

Angesichts der Vielzahl von Verstoßen wäre nach den nachvollziehbaren Ausführungen auf Klägerseite die Schaffung neuer Stellen nötig. Selbst der Bundesgerichtshof verneint die Erforderlichkeit in einschlägigen Entscheidungen nur, wenn bereits Ressourcen vorhanden sind (BGH,aaO, GRUR 2004, 789, 790).

Zwar werden von den Prozessvertretern der Klägerin viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet. Angesichts der jeweils technisch unterschiedlichen Geräte, den unterschiedlichen Eingriffstufen etc, erscheint die Bearbeitung durch einen wettbewerbsrechtlich versierten Anwalt geboten. Entsprechend der dem Deliktsrecht zugrundeliegenden gesetzgeberischen Wertung der umfassenden Toraireparation und auch im Rahmen der bei § 670 BGB vorzunehmenden, an aligemeinen Laucerkeitsregeln zu orientierenden Abwägung kann nach Auffassung des entscheidenden Gerichts ein Unternehmen nichc die Obliegenheit zur Schaffung eigener Ressourcen auferlegt werden."


Das AG Heilbronn folgt damit der Rechtsprechung des LG Hamburg, das ebenfalls einen Ersatzanspruch bejaht, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 26.01.2005).

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