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AG Nürnberg: Sofortkauf bei eBay

Das AG Nürnberg (Urt. v. 31.08.2005 - Az.: 35 C 560/05 - PDF) hatte über das Zustandekommen eines Kaufvertrages mittels "Sofortkauf" bei dem Online-Auktionshaus eBay zu entscheiden.

Das Gericht hat klargestellt, dass die ganz allgemeinen vertraglichen Regelungen auch online gelten:

"Auch bei dem Internet-Auktionshaus eBay kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme (...) zustande. Dabei mag zwar sein, dass das Angebot der Beklagten als Angebot iSd. § 145 BGB zu werten ist, so dass bereits die Annahme durch den Kläger als Vertragsschluss zu sehen ist.

Jedoch ergeben sich hier keine kongruenten Willenserklärungen der Beteiligten, da Gegenstand des Angebots der Beklagten nicht das vom Kläger gewollte ist."


Siehe zu den rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 18 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

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