Das LG Bochum (Beschl. v. 30.11.2005 - Az 13 O 147/05: PDF via www.rae-michael.de) hat entschieden, dass die Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auf der eBay-"Mich"-Seite nicht ausreichend ist.
Damit folgen die Bochumer Richter dem OLG Hamm, das ebenfalls eine Belehrung bloß auf der "Mich"-Seite von eBay für rechtswidrig erachtet, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.05.2005.
Anderer Ansicht ist das LG Traunstein, wonach es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der gewerbliche Verkäufer nicht unmittelbar auf der Versteigerungsseite selber die gesetzlichen Infos (Widerrufsbelehrung, Impressum) vornimmt, sondern lediglich einen Link auf eine dritte Seite setzt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 11.06.2005.