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LG Berlin: Teil-Aufhebung der einstweilige Verfügung von eBay gegen bettercom

Vor kurzem hatte das Online-Auktionshaus ebay gegen den Betreiber von bettercom.de eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrecht erwirkt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.11.2005. Dagegen legte bettercom.de Rechtsmittel ein, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.11.2005.

Nun liegt eine gerichtliche Entscheidung des LG Berlin in Form eines Urteils (Urt. v. 22.12.2005 - Az.: 16 O 743/05) zu diesem Themenkomplex vor.

Das Gericht differenziert dabei zwischen der Datenbank für Angebote und der für Bewertungen.

Bzgl. der letzteren hebt das Gericht die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen auf, weil keine Eilbedürftigkeit mehr für eine einstweilige Verfügung gegeben war. Da eBay schon seit 2004 von den Handlungen von bettercom.de gewusst habe, könne eBay seine Ansprüche nicht mehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen. Inhaltlich nimmt das LG Berlin keine Stellung, so dass offen ist wie es entscheiden würde, wenn eBay den herkömmlichen Klageweg hinsichtlich dieses Punktes beschreiten würde.

Hinsichtlich der Datenbank für Angebote nehmen die Berliner Juristen dagegen ausführlich Stellung und bejahen den urheberrechtlichen Schutz:

"Hinsichtlich der Verwendung von Daten aus der Angebotsdatenbank besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 87 a, 87 b UrhG zu, denn er greift in rechtswidriger Weise in ihre Rechte als Datenbankherstellerin ein.

Die Sammlung der Angebotsdaten erfüllt die Voraussetzungen einer Datenbank nach § 87 1 S. 1 UrhG. Die für ein einzelnes Mitglied erstellten Datensätze, bestehend aus Artikelbezeichnung, aktuellem Gebotspreis, Anzahl der Gebote und Restlaufzeit der Auktion bilden einzelne Elemente, die unabhängig voneinander Aussagekraft besitzen. Die Informationen, dass ein Mitglied eine bestimmte Anzahl von Artikeln versteigert, vermittelt für sich genommen einen Erkenntniszuwachs, ohne dass der Nutzer dazu Informationen über die Angebote an Mitglieder benötigt.

Die Einzelelemente, verstanden als einer bestimmten Person zugeordnete Datensätze, sind daher einzeln abrufbar."

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