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OLG Köln: Slogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 21.10.2005 - Az. 6 U 106/05), dass der Slogan "Der beste Preis der Stadt" wettbewerbswidrig ist.

"Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird mit der (...) Werbeaussage "Der Beste Preis der Stadt" nicht lediglich behauptet, der von dem Werbenden verlangte Preis für den beworbenen Monitor gehöre zur Spitzengruppe der niedrigsten Preise.

Es wird vielmehr im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung die Aussage getroffen, der Werbende (...) biete allein den niedrigsten Preis der Stadt. So versteht der durchschnittliche Kunde die formulierte Aussage, die durch die Verwendung des Superlativ und die Wahl der Singularform die Einzigartigkeit des Angebots betont (...).

Diese Alleinstellungsbehauptung der Antragsgegnerin ist irreführend, weil nach dem im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt davon auszugehen ist, dass ein Mitbewerber im Raum L. (...) im maßgeblichen Zeitpunkt den Monitor zu einem günstigeren Preis als die Antragsgegnerin angeboten hat.

Als maßgeblicher Zeitpunkt kann dabei nicht allein der Tag der Veröffentlichung der Werbung angesehen werden. Der Kunde erwartet vielmehr, dass die Aussage, die Antragsgegnerin habe den "Besten Preis der Stadt" auch noch eine gewisse Zeit nach Erscheinen des Inserats stimmt (...)."


Der Slogan "Der beste Preis der Stadt" kann somit nur dann rechtmäßig verwendet werden, wenn der Werbende über eine gewisse zeitliche Dauer auch tatsächlich die niedrigsten Preise hat.

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