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BGH: Alter Unterlassungsanspruch trotz Wettbewerbs-Reform wirksam

Der BGH (Beschl. v. 06.04.2006 - Az.: I ZR 161/05: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob ein alter, wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch dadurch unwirksam ist, dass inzwischen eine Gesetzesreform (hier: Reform des Wettbewerbsrechts) eingetreten ist und das ursprüngliche verbotene Verhalten nunmehr erlaubt ist.

Die höchsten deutschen Richter bejahen dies zunächst ganz allgemein:

"Zwar geht die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht davon aus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage (...) im Falle eines Unterlassungstitels begründet ist, wenn das dem Titel zugrunde liegende Verbot durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist (...)."

Mit anderen Worten: Wird durch eine Gesetzesnovellierung ein Verbot aufgehoben, entfällt auch (automatisch) der alte Anspruch. Der Schuldner ist dann frei, das ursprünglich Verbotene nunmehr aktiv zu tuen.

Im vorliegenden Fall kommt der BGH aber zu einem abweichenden Ergebnis, da das Verbot u.a. auf eine Norm gestützt wurde, die durch die Gesetzesreform keine Veränderung erfahren hatte:

"Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Der durch die Vollstreckungsabwehrklage angegriffene Titel wurde nicht nur auf das durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 weggefallene Sonderveranstaltungsverbot, sondern - und zwar vorwiegend - auf § 1 UWG a.F. gestützt.

Maßstab für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Rabattaktion ist nunmehr der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 UWG (...).

Eine inhaltliche Änderung gegenüber der Bewertung von Verkaufsförderungsmaßnahmen nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung gemäß § 1 UWG a.F. erfolgte dadurch nicht (...)."

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