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Neuer Gesetzes-Entwurf: Spam soll Ordnungswidrigkeit werden

Vor etwas mehr als einem 1 Jahr tauchte ein erster Gesetzesentwurf zur Spam-Problematik auf. Die damalige Bundesregierung aus SPD- und BÜNDNIS 90/GRÜNEN überlegte kurzzeitig, Spam als Straftat einzustufen, beschränkte sich dann aber in ihrem Entwurf ausschließlich auf die Pflicht, kommerzielle E-Mails nicht zu verschleiern und eine gewisse Mindestransparenz einzuhalten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.02.2005. Im Falle der Nichteinhaltung drohte als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 50.000,- EUR.

Das Gesetzesvorhaben wurde damals nicht umgesetzt, u.a. auch deswegen, weil es zahlreiche harrsche Kritik hagelte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.04.2005.

Nun legt die BÜNDNIS 90/GRÜNEN-Fraktion, nunmehr in der Opposition, mehr als 1 Jahr später einen (nahezu) identischen, als "neu" titulierten Gesetzesentwurf zu diesem Thema vor (BT-Drs. 15/4835 - PDF). Vergleicht man diesen aktuellen Entwurf mit dem ursprünglichen (BT-Drs. 15/4835 - PDF), so ist die einzig wichtige Neuerung, dass nunmehr enthalten ist, welche Behörde für die Rechtsdurchsetzung zuständig sein soll: Nämlich die Bundesnetzagentur.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es gilt nahtlos das, was schon vor mehr als 1 Jahr kritisiert wurde: Der Gesetzesentwurf ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nichts großartig ändern können.

Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer vollstreckt werden wird können. Zum anderen stellt sich die Frage, wie denn die Bundesnetzagentur genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen bei der Bundesnetzagentur genug Sach- und Personal-Resourcen zur Verfügung, und das bei der derzeitig knappen fiskalischen Haushaltslage?

Der Gesetzes-Entwurf, wenn er denn umgesetzt wird, führt übrigens zu einer interessanten Ungleichbehandlung von Teledienst und Mediendienst. Da der Bund nur für die Teledienste die Gesetzgebungskompetenz hat, wird die neue Vorschrift auch nur für Teledienste iSd. § 2 TDG gelten. Mediendienste, die unter den MDStV fallen, unterliegen der Hoheit der Länder und bleiben von dem Entwurf vollkommen unberührt. In einem solchen Fall würde die problematische und umstrittene Abgrenzung der beiden Medienformate erheblich an Gewicht zunehmen.

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