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OLG Koblenz: Impressums-Verstoß = nicht abmahnfähige Wettbewerbsverletzung

Das OLG Koblenz (Urt. v. 25.04.2006 - Az. 4 U 1587/04) hatte darüber zu entscheiden, ob die Verletzung eines Impressums-Verstoß auf einer Webseite eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist oder nicht.

Es ist seit langem in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob die Pflichten des § 6 TDG lediglich bloße Ordnungsvorschriften sind oder tatsächlich auch wettbewerbsbezogenen Charakter haben und somit einen Unterlassungsanspruch begründen.

Der Beklagte war bundesweit als Versicherungs- und Immobilienmakler tätig und befasste sich unter anderem mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen, Immobilien, Finanzierungen und Kapitalanlagen. Auf seiner Webseite befand sich aber kein Hinweis auf die Aufsichtsbehörde nach § 6 S.1 Nr.3 TDG.

Diese rügte der Kläger und begehrte Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Koblenzer Richter nun entschieden. Zwar stufen die Richter eine Impressums-Verletzung grundsätzlich als Wettbewerbsverstoß ein. Diese sei jedoch nicht erheblich, so dass sie unter die Bagatell-Klausel des § 3 UWG ("nicht nur unerheblich") falle:

"Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. ie Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein.

Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden."


Und weiter:

"Dazu fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers. (...)

Der Kläger hat nur pauschal behauptet, er werde durch die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten unmittelbar verletzt, weil er in seinem Absatz behindert werden könne. Indes hat er nicht dargetan, dass gerade der Verstoß gegen die Angabenpflicht nach § 6 S. 1 Nr. 3 TDG seine Marktchancen oder die anderer Mitbewerber spürbar beeinträchtigen kann."

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