Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Streitwert bei rechtswidrigen Internet-Werbemaßnahmen

Der BGH (Beschl. v. 24.03.2005 - Az.: I ZR 157/04) hatte darüber zu entscheiden, welcher Streitwert bei rechtswidrigen Internet-Werbemaßnahmen angemessen ist.

Hierzu führen die BGH-Richter aus:

"Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (...).

Der Streitwert ist in beiden Vorinstanzen auf 10.000 € festgesetzt worden. Dies entsprach der eigenen Streitwertangabe der Klägerin, die dabei nach ihrem Vortrag in der Klageschrift berücksichtigt hat, daß die Website gerade für Unternehmen, die Internetdienstleistungen anbieten, eine äußerst bedeutsame Werbemaßnahme ist.

Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, daß der Beklagte als Mitbewerber für die Klägerin nennenswerte Bedeutung gehabt hat oder in Zukunft haben könnte. Er hat unstreitig sein Gewerbe abgemeldet; seine Internetadresse (...) ist seit dem 20. November 2003 nicht mehr registriert.

Der beanstandete Internetauftritt des Beklagten konnte bereits bei Klageerhebung nicht mehr aufgerufen werden."


Aus der Entscheidung lassen sich zwei Dinge ableiten: Erstens, dass die Webseite für Unternehmen, die Internet-Dienstleistungen anbieten, eine extrem wichtige wirtschaftliche Bedeutung haben. Und zweitens, ein Streitwert reduziert sich, wenn das beklagte Unternehmen gar nicht mehr aktiv ist.

Rechts-News durch­suchen

01. Oktober 2026
Wer Daten aus einem KI-Chatbot für personalisierte Werbung nutzt und dabei Alkohol- und Glücksspielkategorien für Minderjährige vorauswählt, muss mit…
ganzen Text lesen
30. September 2026
Auch im Livestream gilt der Persönlichkeitsschutz. Wer private Gespräche heimlich aufzeichnet und die Aufnahmen anschließend veröffentlicht, verletzt…
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer wie Booking.com als Buchungsplattform private Vermieter vermittelt, muss Gästen nach der Buchung sofort deren Namen und Adresse mitteilen.
ganzen Text lesen
29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen