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AG Ludwigshafen: Auch einmalige Spam-Zusendung begründet Unterlassungsanspruch

Das AG Ludwigshafen (Urt. v. 17.02.2006 - Az.: 2b C 509/05) hat entschieden, dass bereits eine einmalige Spam-Zusendung per E-Mail einen Unterlassungsanspruch begründet.

"Dabei gilt nach der Rechtsprechung bereits die einmalige, unaufgeforderte E-Mail-Werbung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...).

Denn bereits die einzelne E-Mail eines einzelnen Versenders ist im Zusammenwirken mit weiteren einzelnen E-Mails anderer einzelner Versender geeignet, den Geschäftsbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen. (...)

Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Aussortieren nach dem Betreff einer Nachricht möglicherweise für die einzelne E-Mail keine allzu lange Zeit in Anspruch nimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass das Aussortieren unverlangt zugesandter Werbung Arbeitszeit sowie ggf. - sofern der entsprechende Nutzer keinen sog. Flat-Rate-Tarif hat - Kosten für die Übertragung der Nachricht in Anspruch nimmt. (...)."


Das AG Ludwigshaften liegt damit voll auf der Linie der ganz herrschenden Rechtsprechung. Erst vor kurzem hat das LG Berlin entschieden, dass auch eine unverlangt zugesandte Pressemitteilung Spam ist, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.06.2006.

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