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OLG Karlsruhe: Rechtsstreit aus Abmahnkosten wg. Markenverletzung

Das OLG Kalsruhe (Beschl. v. 16.06.2006 - Az.: 6 W 46/06) hatte darüber zu entschieden, ob ein Gerichtsverfahren, bei dem es um die Abmahnkosten wegen einer Markenverletzung geht, ein Kennzeichenstreit ist.

Diese Frage ist in der Praxis deswegen von wichtiger Bedeutung, weil bei Kennzeichenstreitigkeiten eine Partei nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern zudem auch einen Patentanwalt hinzuziehen kann, sich somit die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren verdoppeln. Diese Kosten sind dann von der unterliegenden Partei zu erstatten (§ 140 Abs. 3 MarkenG).

§ 140 Abs. 3 MarkenG ist nach ganz herrschender Auffassung auf die außergerichtliche Abmahnung anwendbar, so dass auch schon bei der Abmahnung ein Patentanwalt hinzugezogen werden kann.

Das OLG Karlsruhe hatte die Frage zu beantworten, ob nun auch der Rechtsstreit, der wegen der Einforderung der außergerichtlichen Abmahnkosten geführt wird, wiederum erneut ein Kennzeichenstreit ist. Mit der entsprechenden Kostenfolge, dass auch hierfür ein Patentanwalt neben dem herkömmlichen Rechtsanwalt hinzugezogen werden kann.

Die Richter haben dies bejaht:

"Bei dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Kennzeichenstreitsache. Mit der Klage wurde ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung geltend gemacht.

Diese Abmahnung diente der Durchsetzung von Ansprüchen nach § 14 MarkenG. Muss der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung in einem Kennzeichenstreit gerichtlich geltend gemacht werden, handelt es sich dabei wiederum um eine Kennzeichenstreitsache i.S. des § 140 I MarkenG (...).

Das gilt (...) unabhängig davon, ob der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wie im Regelfall, sich als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG ergibt, oder, wenn ausnahmsweise ein Verschulden fehlt, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ist.

Die Rechtfertigung dieser Einordnung als Kennzeichenstreitsache ergibt sich daraus, dass in dem Streit um die Berechtigung der Abmahnkosten regelmäßig zeichenrechtliche Fragen zu erörtern sind."

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