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OLG Hamburg: Strato-Werbung rechtswidrig

Das OLG Hamburg (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 5 U 56/05) hat entschieden, dass die Werbung des Webhosting-Unternehmens Strato z.T. gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.

Beanstandet wurden die Werbung mit Preisangaben von "ab..." und dem Slogan "Dauer-Tiefpreis".

In beiden Fällen erachteten die Hamburger Richter die Texte für irreführend, da bei den Kunden eine fehlerhafte Erwartung erweckt werde.

So ist die hervorgehobene Bewerbung mit einem "ab"-Preis nur dann rechtmäßig, wenn die beworbenen Leistungen dem Grunde nach zum angegebenen Mindestpreis zu erhalten sind und nicht erst bei teureren Varianten. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass die Werbung rechtswidrig war.

Bei der Werbung im Webhosting verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbene Preis dauerhaft für alle Verträge und nicht nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll. Strato hatte lediglich die Preise für einen gewissen Aktionszeitraum angeboten, so dass auch dieses Verhalten gegen geltendes Recht verstieß.

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