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LG Wiesbaden: Impressumspflicht bei gemeinschaftlichem Internetportal

Das LG Wiesbaden (Urt. v. 27.07.2006 - Az.: 13 O 43/06) hatte darüber zu entscheiden, welche Impressumspflichten bei einem gemeinschaftlichen Internetportal bestehen.

Die Parteien sind Wettbewerber und handeln mit Computerzubehör, Digitalkameras und ähnlichen Waren, die sie auch über das Internet vertreiben. Unter der Internetpräsenz www.m(...)markt.de wird diese Gesellschaft mit den notwendigen Pflichtangaben nach dem TDG vorgestellt. Dort wird dem Besucher mitgeteilt, dass die einzelnen M-Märkte jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander betrieben werden und auch unterschiedliche Waren führen und gleiche Waren zu unterschiedlichen Preisen anbieten.

Auf den Unterseiten der Firma www.m(...)markt.de werden die einzelnen Filialen vorgestellt, wobei deren Adressen angegeben sind, aber nicht alle übrigen Pflichtangaben. Dort wird auch das Warensortiment der jeweiligen Einzelmärkte mit seinen Preisen dargestellt.

Eine Bestellmöglichkeit besteht allerdings nicht. Nutzer, die bei den einzelnen Märkten bestellen wollen, müssen die aus den Unterseiten entnommenen Märkte unter ihren dort angegebenen Adressen aufrufen und erhalten dann Verbindungen zu den Websites der Einzelmärkte, auf denen die Pflichtangaben nach dem TDG gemacht werden.

Das LG Wiesbaden hat diese Angaben als nicht ausreichend erachtet:

"Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte ist verpflichtet, auf der Unterseite der www.m(...)markt.de soweit sie ihren eigenen Markt betrifft, die Pflichtangaben für ihre eigene Firma zu machen.

Teledienstanbieter ist nämlich entgegen der Meinung des Vertreters der Verfügungsbeklagten, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2006 zum Auszug kam, nicht nur derjenige, der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, was unter der Präsenz www.m(...)markt.de gerade nicht möglich ist, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst werbend tätig wird (...)."

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