Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

BGH: Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen

Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Sparkasse ihre Kontoauszüge in bestimmter Weise gestaltet. Die Kontoauszüge führen zwar bei den einzelnen Buchungen zutreffend den Buchungs- und den Wertstellungstag getrennt auf, weisen an ihrem Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber auch noch nicht wertgestellte Beträge aus. Bei einer Verfügung über diese Beträge können Überziehungszinsen anfallen.

Der Klage lag der Fall zugrunde, dass ein Kunde der Beklagten am 28.2.2003 einen Kontoauszug erhielt, der ein Guthaben in Höhe von EUR 119, 47+ auswies. In dem Guthabensaldo war ein Betrag von 97 € enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.2003 wertgestellt wurde. Der Kunde hob noch am 28.2.2003 110 € ab. Ihm wurden für den Zeitraum bis zum 3.3.2003 von der Beklagten Sollzinsen belastet.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der auf Unterlassung gerichteten Klage des Verbraucherverbandes stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge der Beklagten ebenso wie die Vorinstanzen als irreführend angesehen (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Inhalt der Kontoauszüge sei zwar objektiv richtig; maßgebend sei aber, dass ihn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kontoinhaber falsch verstehe, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Mangels eines entsprechenden Hinweises beim Kontostand erkenne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Weil die Gestaltung der Kontoauszüge Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme einer entgeltlichen Dienstleistung der Beklagten veranlassen könne, die sie ansonsten nicht in Anspruch genommen hätten, liege auch eine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor.

Urteil vom 11. Januar 2007 – I ZR 87/04

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 16.01.2007

Rechts-News durch­suchen

02. Oktober 2026
Ein Cannabis-Club scheitert mit seiner Klage auf eine Baugenehmigung im Industriegebiet, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
ganzen Text lesen
30. September 2026
Der EuGH verwirft die dreijährige Fortwirkung unwirksamer Preisklauseln im Fernwärmebereich als unionsrechtswidrig.
ganzen Text lesen
16. September 2026
Betreiber von digitalen Werbescreens auf städtischen Flächen müssen trotz vertraglich vereinbarter Pacht zusätzlich Sondernutzungsgebühren entrichten.
ganzen Text lesen
15. September 2026
Wer nach einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren eine neue passende Stelle findet, kann keinen dauerhaften Verdienstausfallschaden mehr geltend…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen