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OLG Frankfurt a.M.: "lotto-betrug.de" keine unwahre Tatsachenbehauptung

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 22.01.2007 - Az.: 11 W 25/06) hat entschieden, dass die Domain "lotto-betrug.de" an sich weder eine wahre noch unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Das Gericht bestätigt damit den Beschluss des LG Frankfurt a.M. aus der 1. Instanz, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.05.2006.

"Eine Tatsachenbehauptung liegt nur vor, wenn der Gehalt der Äußerung dem Beweis offen steht (...). Der Beklagte teilt zwar durch die angegriffenen Äußerungen in Verbindung mit der Domain "lotto-betrug.de" den angesprochenen Internetnutzern sinngemäß mit, dass er den Verdacht hegt, die Klägerin gehe mit den Geldern ihrer Kunden in unlauterer, möglicherweise betrügerischer Weise um.

Irgendwelche Tatsachen, die einen Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Vorwurfs gestatten könnten, werden aber jedenfalls in den angegriffenen Passagen der Website des Beklagten nicht mitgeteilt.

Die dort publizierten Äußerungen des Beklagten enthalten lediglich die Aufforderung an die Nutzer, sich die übrigen Seiten anzusehen und ihm eigene Erfahrungen mit der Klägerin mitzuteilen."

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