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LG München I: Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops nicht rechtsmissbräuchlich

Das LG München I (Urt. v. 18.01.2007 - Az.: 4 HK 16109/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die Abmahnungen einer Elektromarktkette gegen Online-Shops rechtsmissbräuchlich sind.

In der Vergangenheit hatte zuerst das LG München I dies bejaht (= Kanzlei-Infos v. 13.11.2006). Die Entscheidung wurde jedoch in der Beschwerdeinstanz vom OLG München wenig später aufgehoben (= Kanzlei-Infos v. 15.01.2007).

Im vorliegenden Fall ging es primär nur noch um die Bezahlung der Abmahnkosten, da die Beklagte bereits außergerichtliche eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Die Beklagte wandte ein, dass aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen das Handeln der bekannten Elektromarktkette rechtsmissbräuchlich sei. Zudem handle es sich bei dem gerügten Verstoß (fehlerhafte UVP-Angabe) lediglich um eine unerhebliche Rechtsverletzung, die nicht abmahnfähig gewesen sei. Auch sei der Streitwert von 37.500,- EUR viel zu hoch angesetzt.

Das LG München I hat sämtliche Einwendungen der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen:

"Die Angabe einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung - hier ca. 1/4 über dem tatsächlich vorgegebenen Preis - ist nämlich irreführend und verletzt in nicht nur unerheblicher Weise (...).

Der dem Abmahnschreiben einschließlich der Folgeanträge zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt € 37.500,-(€ 30.000,- für den ünterlassungsanspruch und € 7.500,- im Übrigen) ist unter Berücksichtigung der Bewertung vergleichbarer Fälle nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich beim angemessenen Ansatz einer 1.3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale der verlangte Betrag von € 1.192,6 EUR."


Und weiter, hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs:

"Die Abmahnung erfolgte nicht rechtsmissbräuchlich (...) (OLG München 29 W 2904/06, Beschluss vom 20.12.2006 und 6 W 2908, Beschluss vom 12.12.2006)."

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