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OLG Köln: Rabattwürfeln an der Kasse wettbewerbswidrig

Das OLG Köln (Urt. v. 09.03.2007 - Az.: 6 W 23/07) hat entschieden, dass sogenanntes "Rabattwürfeln" wettbewerbswidrig ist.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Ladengeschäft, in dem Verbraucher einkaufen können. Kurz vor den Kassen konnten die Kunden nun mittels eines Würfels ausspielen, wieviel Rabatt sie auf die zu beabsichtigende Ware bekommen würden.

Diese Aktion haben die Kölner Richter als wettbewerbswidrig angesehen, da der Einkauf mit einem Gewinnspiel (hier: Würfeln) gekoppelt sei:

"Bei Würdigung der Interessenlage ergibt sich nämlich, dass der Kunde die zuvor ausgewählte Ware hier in jedem Fall abnehmen und bezahlen soll – gleich ob sein "erwürfelter" Rabatt 25 %, 15 % oder nur 5 % beträgt.

Durch Verlegung des Würfelvorgangs an die Kasse – nach Auswahl der Ware – will die Antragsgegnerin ersichtlich vermeiden, dass Kunden (...) zunächst – nach Betreten des Ladens – nur um die Höhe "ihres" Rabatts würfeln, bevor sie sich konkret zu einem Einkauf entschließen. Ebenso wenig wird die Verkäuferseite es hinnehmen wollen, dass Kunden, die sich einen Rabatt von nur 5 % "erwürfelt" haben, mit den bereits ausgewählten Waren wieder den Kassenbereich verlassen, um nach kurzer Zeit an derselben oder einen anderen Kasse ihr Würfelglück erneut zu versuchen und dann möglicherweise für dieselben Waren einen höheren Rabatt zu beanspruchen."


Und weiter:

" Eine rechtliche Bindung des Käufers an den Vertragsantrag (...), die ausgewählte Ware zu dem Preis kaufen zu wollen, der sich nach Verrechnung mit dem spielerisch ermittelten Rabatt ergeben werde, muss aus Verkäufersicht also spätestens in dem Augenblick eintreten, in dem der Kunde an der Kasse den Würfel in die Hand nimmt."

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