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OLG Brandenburg: Erstattungsfähigkeit von anwaltlichen Abmahnkosten bei Verbraucherschutzverband

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 04.04.2007 - Az. 7 U 175/06: PDF) hat entschieden, dass die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten bei einem Verbraucherschutzverband nur dann in Frage kommt, wenn auf eine erste Abmahnung die Gegenseite nicht oder nur unzureichend reagiert.

Normalerweise sei ein Verbraucherschutz verpflichtet, bei einem Wettbewerbsverstoß selber abzumahnen und keinen Anwalt einzuschalten:

"Die einschlägig tätigen Fachverbände sind gehalten, sich zur Erfüllung der Verbandszwecke selbst mit den notwendigen Mitteln zu versehen und typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst abzumahnen (...)."

Jedoch dort, wo der Fall nicht einfach gelagert sei oder die Gegenseite sich nicht sofort der Abmahnung unterwerfe, dürfte der Verband einen Anwalt einschalten:

"Sie dürfen allerdings dann einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn auf eine - erste - Abmahnung der andere Teil nicht oder nur unzureichend reagiert; in solchen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine adäquate und im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Folge (...)."

Und weiter:

"Die letztgenannte Fallgestaltung liegt hier vor. Denn die Beklagte hat auf die erste Abmahnung des Klägers (...) nicht die geschuldete Unterlassungserklärung abgegeben, sondern nur unzureichend reagiert, indem sie (...) deren Abgabe verweigert und lediglich die Auflösung eines eingegangenen Vertragsverhältnisses angeboten hat. Damit hat sie eine Lage geschaffen, in der der Kläger zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der weiteren Verfolgung seiner Rechte berechtigt gewesen ist, weshalb sie die dadurch entstandenen Kosten zu tragen hat."

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